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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BRONST (Stand 03.07.2025)

 

Für sämtliche erfolgten Bestellungen des Bestellers sowie darauf basierender Lieferungen der

Firma BRONST gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):

 

§ 1 Geltungsbereich

Für alle unsere Verkäufe und sonstige Lieferungen und Leistungen im Verkehr mit

Unternehmern gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und

Zahlungsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart

werden. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen verpflichten uns nur,

wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf

derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder

Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers

wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

§ 2 Vertragsabschluss, Lieferumfang

2.1

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Der Besteller ist 30 Tage an seine Bestellung

gebunden. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir den Auftrag schriftlich

bestätigt haben oder die Ware von uns ausgeliefert ist.

Bei sofortiger Lieferung durch uns kann die Auftragsbestätigung durch unseren Lieferschein

ersetzt werden.

2.2

Nebenabreden, Garantien und alle sonstigen Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von

uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

2.3

Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf

Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und

Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten ist nur

Leistungsbeschreibung und keine Beschaffenheitsgarantie.

Bestimmte Beschaffenheiten der Waren gelten grundsätzlich nur dann als von uns garantiert,

wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

2.4

Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

 

§ 3 Preise

3.1

Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro (€) einschließlich handelsüblicher

Verpackung zuzüglich vom Besteller zu tragender etwaiger Umsatzsteuer in der jeweils

gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. In unseren Printmedien gedruckte Preise sind

freibleibende Tagespreise.

3.2

Die Preise verstehen sich ab Auslieferungslager bzw. Fabriklager des Herstellers.

3.3

Werden nach Vertragsabschluss Frachtkosten, Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben

und Lasten ( z.B. Zölle, Im- und Exportgebühren) neu eingeführt oder erhöht, so sind wir,

auch bei frachtfreier oder verzollter Lieferung, berechtigt, solche Mehrbelastungen dem

vereinbarten Preis zuzuschlagen.

3.4

Pro Auftrag erheben wir einen Servicezuschlag von 3,29 € netto.

Bis zu einem Auftragswert von 69,99 € werden Versandkosten in Höhe von 5,39 € netto

berechnet.

Der Mindestbestellwert für einen Auftrag beträgt 25,00 € netto.

 

§ 4 Lieferfristen

4.1

Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart

werden. Bei unverbindlichen oder nur ungefähren (z.B. ca, etwa, etc.) Lieferterminen und -

fristen bemühen wir uns diese nach besten Kräften so früh als möglich zu realisieren.

4.2

Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch

nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom

Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine.

4.3

Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung

der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu

Teillieferungen berechtigt.

4.4

Geraten wir in Lieferverzug, bestehen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche -gleich

aus welchen Gründen- nur nach Maßgabe der Regelungen in Paragraph 11.

4.5

Wir geraten nicht in Verzug, solange der Besteller mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns

gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

 

§ 5 Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen, Import- und

Exportgenehmigungen.

5.1

Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer

Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer

Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung

hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise

zurückzutreten.

Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit,

Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z. B. durch Feuer- Wasser- und

Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise

nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn darin bezeichnete Umstände eintreten,

nachdem wir in Verzug geraten sind.

5.2

Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach

Paragraph 5.1 der vereinbarte Liefertermin überschritten, kann uns der Besteller auffordern,

innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer

angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht

erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

 

§ 6 Versand und Gefahrübertragung

6.1

Soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns

unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Bestellers ab Lager Berlin, ab Auslieferungslager

oder ab Fabriklager des Herstellers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels

bleibt uns vorbehalten.

6.2

Mit der Übergabe der zu liefernden Waren an den Besteller, den Spediteur, den Frachtführer

oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmung, spätestens jedoch

mit dem Verlassen des Werkes, des Lagers oder der Niederlassung geht die Gefahr auf den

Besteller über. Das gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer

bestätigen oder bei Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch

die Bahn oder Post feststellen zu lassen.

Transportversicherung decken wir nur bei besonderem Auftrag auf Kosten des Bestellers.

6.3

Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muss der Besteller sofort abrufen.

Wird versandbereite Ware nicht unverzüglich abgerufen und abgenommen, können wir die

Ware nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern.

6.4

Der Kunde kann in der Regel Waren bis 14 Tage nach Ablieferung an uns zurückgeben. Ist

die Ware originalverpackt und befindet sie sich im Originalzustand, werden wir in diesem

Fall den Kaufpreis erstatten. Befindet sich die Ware nicht mehr in der Originalverpackung

oder im Originalzustand, besteht kein generelles Rückgaberecht. Wir werden dann die

Möglichkeit einer Rücknahme im Einzelfall prüfen. Nehmen wir Ware zurück, sind wir

berechtigt, 10 % des Nettokaufpreises als Entschädigung zu verlangen, sofern uns der Kunde

nicht einen niedrigeren Schaden nachweist. Unbeschadet dessen haben wir die Möglichkeit,

einen höheren Schaden nachzuweisen. Entstehen uns durch die Abholung beim Kunden

Kosten (Transport, Verpackung, Bearbeitungsgebühren bei Zulieferern, etc.) dann ist der

Kunde verpflichtet, diese nach Rechnungslegung durch uns zu tragen. Für, nach unserer

Lieferung, beschädigte Artikel, Besorgerartikel (Besorgungen/Sonderbeschaffungen),

Streckenartikel (Direktlieferung ab Hersteller), Saisonartikel, Trendartikel, Lebensmittel

sowie auftragsbezogene Artikel (vom Lieferanten oder Vor-Lieferanten für einen Auftrag

produziert), sowie geöffnete Software ist eine Rückgabe ausgeschlossenenthalten sind und auf

speziellen Wunsch des Bestellers beschafft wurden, sowie geöffnete Software.

 

§ 7 Mängelrügen

Der Besteller oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt

zu prüfen. Offene Mängel und auch das Fehlen von Beschaffenheitsgarantien- sind

unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene

Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung,

schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die

Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres

Zugangs bei uns an.

 

§ 8 Gewährleistung

8.1

Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung entweder durch

Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet, wobei die

beanstandeten Teile unser Eigentum werden. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen

Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern.

8.2

Kommen wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, so kann der Besteller nach

seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine

angemessene Nachfrist gesetzt hat . Ein Rücktritt ist jedoch bei einer nur geringfügigen

Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, ausgeschlossen.

Im Falle des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht

gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertreten

müssen.

8.3

Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen oder im

Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund,

bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Paragraph 11.

Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

8.4

Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Mängel der von uns gelieferten Ware nicht

vorliegen, d.h. insbesondere dann, wenn Fehler auf der Verletzung von Bedienungs-

Wartungs- und Einbauvorschriften, unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder

nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß, Eingriffen des Bestellers oder Dritter in

den Liefergegenstand oder der Verwendung von Ersatzteilen fremder Herkunft beruhen.

8.5

Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 12 Monate nach Ablieferung der

Ware beim Besteller oder dem von diesem benannten Ablieferungsort.

8.6

Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer

Beschaffenheitsgarantie richten sich die Ansprüche des Bestellers ausschließlich nach den

gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 9 Zahlungsbedingungen

9.1

Warenlieferungen sind spätestens zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstag

porto- und spesenfrei zahlbar, in Ermangelung eines solchen innerhalb 14 Tagen nach

Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.

Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% und nach

Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 8%-punkten über dem Basiszinssatz berechnet.

Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf

unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens im Falle des

Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.

9.2

Angebotene Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur

zahlungshalber herein. Gutschriften für Schecks gelten vorbehaltlich des Eingangs mit

Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

9.3

Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem

pflichtgemäßem kaufmännischem ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des

Bestellers entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsabschluss

vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet

weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, für noch ausstehende

Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach

erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten

vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der in unserem

Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder

die Einräumung des Mitbesitzes auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Ein derartiges

Verlangen gilt, soweit gesetzlich zulässig, nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9.4

Ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur hinsichtlich solcher

Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Wir behalten uns die Befugnis zur Aufrechnung auch für den Fall vor, dass die

wechselseitigen Forderungen auf unterschiedliche Währungen lauten. Als Umrechnungskurs

gilt der amtlich festgestellte Mittelkurs an der Frankfurter Devisenbörse am Tag der

Aufrechnungserklärung.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1

Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware vor, bis alle unsere Forderungen aus der

Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich der künftig entstehenden aus später

abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- oder

Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen sind. Das gilt auch für einen

Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende

Rechnung ( Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

10.2

Der Besteller hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ausreichend, insbesondere

gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die

unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in

Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

10.3

Verpfändung , Einräumung von Sicherungseigentum oder andere Verfügungen über die unter

Eigentumsvorbehalt stehende Ware sind dem Besteller nicht gestattet.

Von einer etwaigen Pfändung Dritter oder einem sonstigen Zugriff Dritter auf die unter

Eigentumsvorbehalt stehende Ware, eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein

Vermögen und sonstige rechtserhebliche Ereignisse, die unsere Rechte beeinträchtigen

könnten, hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 11 Ausschluss und Begrenzung der Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz

11.1

Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen zu

vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, haften wir im Falle leichter

Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher

Pflichten. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.2

Im Falle der Haftung nach Ziffer 11.1 und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für

den typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen

durch den Besteller ist unzulässig.

11.3

Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5%

des Auftragswertes.

11.4

Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen entscheidet der

Besteller eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Beschaffenheiten und Eignungen

der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben,

ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nur

nach Maßgabe von Ziffer 11.1 für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich

nicht auf die Beschaffenheit und Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht.

11.5

Der Haftungsausschluss gemäß Ziffern 11.1- 11.4 gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer

Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen

Erfüllungsgehilfen.

11.6

Die Regelungen der Ziffern 11.1- 11.5 gelten nicht, soweit wir nach dem Gesetz über die

Haftung für fehlerhafte Produkte- Produkthaftungsgesetz- in Anspruch genommen werden,

wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit vorliegt, bei

Übernahme einer Beschaffungsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

11.7

Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren 12 Monate nach

Ablieferung der Ware, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger

Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des

Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und in den in Ziffer 11.6 genannten Fällen.

 

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1

Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Schöneiche bei Berlin.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Klage im Wechsel- und

Scheckprozess ist das zuständige Gericht in Frankfurt/Oder. Wir sind jedoch auch berechtigt

den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.2

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der

Bundesrepublik Deutschland.

 

Stand: 3.Juli 2025

Helmut Bronst

Geschäftsführer